Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma ISM GbR                                      

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen.
  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Parteien (Lieferer/Verkäufer sowie Besteller/Käufer) maßgebend. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, sowie durch unsere Vertreter vermittelte Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
  5. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers ist hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Besteller dem Lieferer seine Einkaufsbedingungen zur Kenntnis gebracht hat. Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferers als vereinbart. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

  1. Preise und Verpackung
  1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Die Verpackung wird berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
  3. Staats- und sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluss und Lieferung Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.
  4. Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 455 f. BGB mit nachstehenden Erweiterungen:
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Vertragsparteien in einem Kontokorrentverhältnis stehen. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere hinsichtlich der sich jeweils ergebenden Salden. Bei Hingabe eines Schecks, Wechsels oder dergleichen bleibt trotz dessen Einlösung der Eigentumsvorbehalt bestehen. Der bei der Einlösung bzw. Diskontierung vom Lieferer eingezogene Geldbetrag gilt nur als Leistung erfüllungshalber. Die Erfüllung der Forderung tritt erst ein, wenn sichergestellt ist, dass keine Regressansprüche irgendwelcher Art mehr auf den Lieferer zukommen.
  3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrag des Lieferers. Als Verarbeitung gilt insbesondere der Einbau bzw. Zusammenbau der gelieferten Ware mit anderen Teilen und Gegenständen. Die neu hergestellte Sache dient unbeschadet der Rechte dritter Lieferanten, in Höhe des Anteils des Miteigentums zur Sicherheit der jeweiligen Gesamt Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung. Der Besteller übernimmt insoweit die Verpflichtungen eines Verwahrers, wobei die Verwahrung unentgeltlich erfolgt und der Besteller keinen Ersatz von Aufwendungen oder dergleichen verlangen kann. Die Haftungseinschränkung gemäß § 690 BGB gilt nicht. Bei der Verarbeitung mit anderen gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt bzw. Verarbeitungsklausel gelieferter Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert und zwar zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Andernfalls erwirbt der Lieferer das Alleineigentum an der neu hergestellten Sache. Die neu hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware um mehr als 20 % den jeweiligen Forderungsbestand, so verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung. Dieses Recht kann ausschließlich vom Besteller geltend gemacht werden, ist nicht übertragbar und kann keinen dritten Personen zur Ausübung überlassen werden.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltverkäufers für alle unter Ziffer 2 genannten Forderungen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Besteller den anteiligen Kaufpreisanspruch bereits an Dritte abgetreten hat. Liegt keine Abtretung vor, erwirbt der Lieferer trotz des evtl. bestehenden Miteigentums die volle Kaufpreisforderung.
  6. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorgenannter Bedingungen auf den Lieferer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
  7. Die in vorgenannten Ziffern enthaltene Vorausabtretung umfasst auch alle Nebenrechte, Sicherheiten und dergleichen. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Erwerber n bekannt zu geben und dem Lieferer für die Geltendmachung seiner Rechte gegen den Erwerber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen. Die Bekanntgabe an den Lieferer ist vor Abschluss des Kaufvertrages mit Erwerbern grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Kaufpreis 13.000,00 Euro übersteigt. Unabhängig hiervon hat der Besteller stets auf ausdrückliches Verlangen des Lieferers vorgenannte Verpflichtungen.
  8. Der Besteller ist zu Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, wenn die Zustimmung des Lieferers vorliegt. Dem Lieferer steht das jederzeitige Recht zu, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Lieferer erteilt aber hiermit seine jederzeit widerrufliche Zustimmung, dass der Besteller die Forderungen einziehen kann, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sollte Zahlungsverzug des Bestellers vorliegen, entfällt die Zustimmung mit sofortiger Wirkung. Nach eingetretenem Zahlungsverzug ist der Besteller zum Einziehen der Forderungen erst wieder ermächtigt, wenn eine neue schriftliche Zustimmungserklärung des Lieferers vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Besteller ferner jeden Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  9. Wie bereits in vorstehenden Bestimmungen dargelegt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo eingezogen und anerkannt ist.

 

  1. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, daß der Besteller mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Lieferers einen Anspruch auf unbedingte Übereignung erwirbt. Das Eigentum geht in jedem Falle nicht automatisch ohne eine weitere Willenserklärung des Lieferers auf den Besteller über.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändung ist der Lieferer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften bzw. sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe von dessen Forderungen ab.

 

  1. Zahlungsbedingungen
  1. Die Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Eingang beim Besteller fällig und von diesem frei Zahlstelle des Lieferers zu zahlen.
  2. Der Besteller kann Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Lieferer oder Personen leisten, die eine schriftliche Inkassovollmacht des Lieferers vorweisen können.
  3. Zahlungen mittels Akzept oder Kundenwechsel bedürfen einer besonderen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Akzept - Laufzeit nicht über drei Monate, ausgestellt innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum - werden Diskontspesen zum Banksatz berechnet.
  4. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen können. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz berechnet.
  5. Dem Besteller ist die Aufrechnung als auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausschließlich mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.
  6. Der Besteller kommt, ohne daß es einer Mahnung bedarf, gem. § 286 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung den Rechnungsbetrag ausgleicht. Ab Verzugseintritt kann der Lieferer Verzugszinsen mit einem den Basissatz um 8 Prozentpunkte übersteigenden Zinssatz ab Fälligkeit berechnen.
  7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ein, ist der Lieferer berechtigt, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Zahlungsfrist sofortige Barzahlung bereits gelieferter Waren aus diesem oder allen Kontrakten mit demselben Besteller zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu begehren. Ferner kann der Lieferer in diesen Fällen bei Teillieferungen, die Weiterlieferung verweigern und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurücknehmen. Gleiches gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsschluß Umstände vorlagen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen ließen, dem Lieferer jedoch erst nach Vertragsschluß bekannt wurden.

 

  1. Frist für Lieferungen und Leistungen
  1. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen gem. Art. I. Ziffer 1 maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Frist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist: b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  3. Ist der Lieferer an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert, verschiebt sich der Leistungstermin um eine angemessene Frist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt oder dem Eintritt von Umständen, die vom Lieferer nicht verschuldet sind wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen sowie Lieferschwierigkeiten des Lieferers aus mangelnder Selbstbelieferung. Das Vorgenannte gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3. genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3. genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die vorgenannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. X. Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, das höhere Lasten nachgewiesen werden.
  6. Entschädigungsansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und/oder Nichtleistung, die über die in Ziffer 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gem. Art. X. Ziffer 1 Satz 2 gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.
  7. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

 

VI. Versicherung, Gefahrübergang, Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung und Versand erfolgt mit bester Sorgfalt sowie Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot des Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Montage oder Aufstellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
  2. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen.

 

  1. Aufstellung und Montage

Abschnitt A: Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
  2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stamm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
  3. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel. Schmiermittel, Brennstoffe usw. ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
  4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
  5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
  1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flur höhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand-, und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
  3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
  4. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
  5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

Abschnitt B: Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter Abschn. A noch die folgenden:

  1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.
  2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks. b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Abschnitt C: Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Gleiches gilt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

 

  1. Reklamation und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Sachmängelansprüche verjähren stets in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1, Nr. 2, 475 II, 479 Abs. 1, und 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt.
  2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarte Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer stets zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn,

die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. X. Ziffer 1 Satz 2 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, auch nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse wie z.B. chemische, elektro-chemische oder elektrische Vorgänge entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn der Besteller oder Dritte an der Sache unsachgemäß Änderungen, Verarbeitung oder Instandsetzung vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen die Lieferer gemäß §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen Pauschalabschlag als angemessen.
  4. Weitergehende oder andere als in Art. V. geregelte Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. X. Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird.
  5. Die Ziffern 1 bis 8 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. Art. X. Ziffer 1 Satz 2 zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V. Ziff. 3 Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

  1. Haftung
  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
  2. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII. Ziffer 1.

 

  1. Gerichtsstand
  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

  1. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

  1. Softwareklausel

Für mit- bzw. gesondert gelieferte Software gilt ergänzend unsere Softwareklausel.

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